Waffenerwerb und Waffentransport durch Personen in der Ausbildung zum Jäger
Um den praktischen Teil der Jägerprüfung, bezogen auf das Schießen mit Schrotflinten, erfolgreich absolvieren zu können, bedarf es eines besonders intensiven Trainings mit diesen Schusswaffen. Oftmals können von den Jagdvereinen im Rahmen der Ausbildung nicht genügend Schrotflinten, die für den Einzelnen aufgrund der Gestaltung des Schaftes geeignet sind, zur Verfügung gestellt werden. So kann durchaus ein befristetes Bedürfnis (§ 8 Abs. 1 WaffG) für Personen, die Ich in der Ausbildung zum Jäger befinden, vorliegen.
Es bestehen daher keine Bedenken, Personen während ihrer Ausbildungszeit zum Jäger nach eingehender Überprüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1-4 WaffG eine befristete Waffenbesitzkarte für Schrotflinten auszustellen. Hierbei ist der Munitionserwerb auszuschließen. Ein Bedürfnis zum Erwerb von Kugelwaffen oder Kombinationswaffen (Flinten- und Kugelläufe) ist nicht anzuerkennen.
Hinsichtlich der persönlichen Eignung weise ich darauf hin, dass gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 WaffG beim Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG ein fachärztliches Zeugnis über die geistige Eignung auch bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erforderlich ist (hierunter fallen auch Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 und kleiner).
Die erforderliche Sachkunde (§ 7 WaffG) im Umgang mit der Schusswaffe ist durch die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung und mit einer Bescheinigung über den notwendigen Kenntnisstand durch den Leiter des Ausbildungslehrganges nachzuweisen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1a AWaffV).
Aus der Bescheinigung des Leiters des Ausbildungslehrgangs muss als Nachweis des Bedürfnisses (§ 8 WaffG) auch hervorgehen, dass eine geeignete Vereinswaffe im Rahmen der Ausbildung nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Ferner muss sie das voraussichtliche Ende der Ausbildung (voraussichtlichen Prüfungstermin) beinhalten. Um evtl. Missbräuche auszuschließen ist die Waffenbesitzkarte grundsätzlich auf den voraussichtlichen Prüfungstermin zzgl. eines Zeitraums von ca. einem Monat zu befristen.
Im Falle des Wiederholens der Prüfung ist hinsichtlich der Verlängerung der Befristung sinngemäß zu verfahren. Nach Erteilung des Jahresjagdscheins ist die Befristung auf Antrag zu streichen.
In den Fällen, in denen der volljährige Jagdscheininhaber nicht über eine eigene Waffe verfügt, sondern eine fremde erlaubnispflichtige Waffe (z.B. die der Eltern) zum Jagdausbildungslehrgang transportieren will, kommt die Erteilung einer Einzelfallausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG in Betracht. Diese kann auf die von dem Ausbildungsleiter anberaumten Schießausbildungstermine für die Dauer des Lehrgangs erteilt werden.
Hess. Ministerium des Innern und für Sport
Wiesbaden, den 27. September 2004 Az: LPP 72-R-021-a-04-01 i.A. Fredrich